Allgemeine Vertragsbedingungen der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH für Stromlieferungen für den Eigenverbrauch im Haushalt „ElbeDeluxe“
Vertragslaufzeit/Kündigung/Vertragsschluss/Lieferbeginn/Umzug
1.1. Der Vertrag kann nur online abgeschlossen werden. Er gilt frühestens zum 01.01.2025. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren ab Belieferungsbeginn (Erstlaufzeit). Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit. Die Kündigung bedarf der Textform. Besondere Kündigungsrechte nach Gesetz oder unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
1.2. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der VersorgungsBetriebe Elbe GmbH (nachfolgend „VBE“ genannt) in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.
1.3. Der Kunde ist verpflichtet, der VBE jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um der VBE eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.
1.4. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Die VBE unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.
1.5. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und die VBE wird den Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn die VBE dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der VBE das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
1.6. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 1.3. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der VBE die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die VBE gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der VBE zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der VBE auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Eigenerzeugungsanlagen / Weiterleitungsverbot / Befreiung von der Leistungspflicht
2.1. Die VBE liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. Von der Gesamtabnahmeverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen ist die in Eigenerzeugungsanlagen produzierte elektrische Energie, die ausschließlich vom Kunden selbst verbraucht wird (Eigenversorgung). Entsprechendes gilt für Mengen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG bezogen werden. Eine Aufnahme, Erweiterung oder Einschränkung der Eigenversorgung ist der VBE zwei Monate vorab anzuzeigen.
2.2. Auf Verlangen des Kunden können unter den Voraussetzungen des § 10c EEG die Strombezüge aus dem Netz, die in einer Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom verbraucht werden, der Entnahmestelle des Auftragsformulars zugeordnet werden. Damit die VBE die Zuordnung der Entnahmestelle veranlassen kann, muss der Kunde der VBE mit dem Verlangen die hierfür erforderlichen Angaben, insbesondere die Marktlokations-Identifikationsnummer der weiteren Entnahmestelle, die der Entnahmestelle des Auftragsformulars zugeordnet werden soll, mitteilen.
2.3. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Die VBE stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 3.4.2. und 3.4.3. in Rechnung.
2.4. Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
2.5. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist die VBE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 9. verwiesen.
2.6. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind.
2.7. Die VBE ist weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die VBE bleiben für den Fall unberührt, dass die VBE an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
Entgelt / Eingeschränkte Preisgarantie / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen
3.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach Ziffer 3.2. und den Ziffern 3.4. bis 3.7. zusammen.
3.2. Der Kunde zahlt einen vertrieblichen Grundpreis je Zähler und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis Energie. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten die von der VBE beeinflussbaren Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb.
3.3. Während der Erstlaufzeit des Vertrages gemäß Ziffer 1.1. sind die von der VBE beeinflussbaren Kostenbestandteile für Energiebeschaffung und Vertrieb (Ziffer 3.2.) garantiert.
3.4. Zusätzlich zahlt der Kunde für die gelieferte Energie folgende, von der VBE nicht beeinflussbare Preisbestandteile nach den Ziffern 3.4.1 bis 3.4.10. in der jeweils gelten-den Höhe. Die bei Vertragsschluss geltende Höhe ist in den Preisangaben im Auftragsformular angegeben. Die für das jeweils folgende Kalenderjahr geltende Höhe des Preisbestandteils nach den Ziffern 3.4.5., 3.4.6., 3.4.7., 3.4.8. und 3.4.9. wird bis zum 25.10. eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern im Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz.de). Im Einzelnen:
3.4.1. Die von der VBE an den Netzbetreiber für die Netznutzung zur Belieferung des Kunden abzuführenden Netzentgelte.
Der Netzbetreiber ermittelt die Netzentgelte zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe der Netzentgelte auf seiner Internetseite.
3.4.1.1. Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber der VBE wirksam werden.
3.4.1.2. Bezieht der Kunde die Energie in einer anderen Spannungsebene als in Niederspannung, oder gilt für den Kunden ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV oder ein singuläres Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV, bzw. ändert sich dies während der Vertragslaufzeit und stellt der Netzbetreiber der VBE deshalb abweichende Netznutzungsentgelte in Rechnung, so gilt diese Änderung auch für die Abrechnung der VBE gegenüber dem Kunden. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenenfalls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch die VBE – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Der Kunde wird über die Änderungen spätestens mit der nächsten Rechnung oder Abschlagsforderung informiert.
3.4.1.3. Für den Fall, dass gegen die für die Entgelte maßgebliche, von der Regulierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsmit-tel eingelegt werden oder anhängig sind (z. B. durch den Netzbetreiber oder Dritte), ist zwischen den Parteien dieses Vertrags das vom Netzbetreiber auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und rückwirkend angewendete Netznutzungsentgelt ebenso rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume – gegebenen-falls nach Beendigung des Vertrags oder der Belieferung der jeweiligen Marktlokation durch die VBE – nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen.
3.4.1.4. Ziffer 3.4.1.3. gilt entsprechend bei Rechtsmitteln gegen die Erlösobergrenze des dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten Netzbetreibers, sofern jene eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben.
3.4.1.5. Rück- oder Nachzahlungen nach den vorstehenden Ziffern 3.4.1.2 bis 3.4.1.4. werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst; dies gilt nicht, wenn der Basiszinssatz negativ ist.
3.4.2. Das von der VBE an den Netzbetreiber abzuführende Entgelt für den konventionellen Messstellenbetrieb mit Messeinrichtungen und Messsystemen.
Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbehörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der ARegV, der StromNEV und sonstigen Bestimmungen des EnWG festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepassten Erlösobergrenze. Der Netzbetreiber veröffentlicht die jeweils geltende Höhe des Entgelts für den Messstellenbetrieb auf seiner Internetseite.
Wird oder ist eine nach diesem Vertrag von der VBE belieferte Marktlokation des Kunden mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung i. S. d. MsbG ausgestattet, entfällt der Preisbestandteil nach Ziffer 3.4.2. für diese Marktlokation. In diesem Fall schuldet nach den Vorgaben des MsbG grundsätzlich der Kunde dem Messstellenbetreiber das Messstellenbetriebsentgelt, es sei denn, die VBE ist nach Ziffer 3.4.3. zur Zahlung des Messstellenbetriebsentgelts gegenüber dem Messstellenbetreiber verpflichtet.
3.4.3. Ist die VBE aufgrund einer vertraglichen, gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Regelung anstelle des Kunden verpflichtet, das Entgelt für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen für belieferte Marktlokationen des Kunden an den Messstellenbetreiber abzuführen, zahlt der Kunde dieses Entgelt in der jeweils vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten Höhe. Die VBE wird dem Kunden das zu zahlende Entgelt und den Umstand, dass dieses im Rahmen dieses Vertrags von der VBE an den Kunden weiterberechnet wird, informatorisch mitteilen, soweit und sobald ihm diese Umstände bekannt sind. Die VBE ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber der VBE abrechnet, soweit die VBE sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist. Ziffer 3.4.2. Abs. 3 gilt entsprechend.
3.4.4. Die von der VBE an den Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu leistenden Zahlungen zum Ausgleich der vom Netzbetreiber abzuführenden Konzessionsabgabe.
Die Konzessionsabgabe wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. dem jeweiligen Landkreis gegenüber dem Netzbetreiber für die Einräu-mung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, erhoben. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Landkreis nach Maßgabe von § 2 KAV vereinbarten Konzessionsabgabensatz.
3.4.5. Die von der VBE an den Netzbetreiber zu zahlende KWKG-Umlage nach § 12 EnFG.
Mit der KWKG-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie zur Förderung des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen entstehen.
3.4.6. Die von der VBE an den Netzbetreiber zu zahlende § 19-StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV.
Mit der § 19-StromNEV-Umlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Verpflichtung entstehen, nachgelagerten Netzbetreibern Erlöse zu erstatten, die diesen entgehen, weil sie bestimmten Letztverbrauchern mit atypischem Verbrauchsverhalten oder besonders hohem Stromverbrauch nach § 19 Abs. 2 StromNEV reduzierte Netzentgelte anbieten müssen. Ab 01.01.2025 wird mit der § 19-StromNEV-Umlage der Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) gemäß Ziffer 3.4.7. als Aufschlag für besondere Netznutzung abgerechnet. Zusätzlich werden die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage (Ziffer 3.4.8.) ausgeglichen werden sollen, derzeit in die § 19 StromNEV-Umlage eingerechnet.
3.4.7. Ab dem 01.01.2025 den von der VBE an den Netzbetreiber zu zahlenden Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A).
Mit dem Aufschlag werden die Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern aus der Wälzung EE-bedingter Mehrkosten durch nachgelagerte Netzbetreiber entstehen. Diese Kosten werden nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A) zusammen mit der § 19-StromNEV-Umlage als Aufschlag für besondere Netznutzung abgerechnet.
3.4.8. Die von der VBE an den Netzbetreiber zu zahlende Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG.
Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. Die Kosten, die mit der Wasserstoffumlage ausgeglichen werden sollen, werden derzeit in die § 19 StromNEV-Umlage (Ziffer 3.4.6.) eingerechnet.
3.4.9. Die von der VBE an den Netzbetreiber zu zahlende Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG.
Die Offshore-Netzumlage gleicht Teile der Kosten aus, die den Übertragungsnetzbetreibern durch Entschädigungszahlungen nach Maßga-be von § 17e EnWG an Betreiber von betriebsbereiten Offshore-Windenergieanlagen in Folge von Störungen oder Verzögerungen der Netzanbindung dieser Anlagen entstehen sowie u. a. Offshore-Anbindungskosten nach § 17d Abs. 1 EnWG, den §§ 17a und 17b EnWG sowie die Kosten nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EnWG und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 WindSeeG.
3.4.10. Die Stromsteuer.
3.5. Ist eine nach diesem Vertrag vom Kunden zu tragende Steuer, Abgabe, Umlage oder sonstige hoheitlich auferlegte Belastung negativ, reduziert sich das für die gelieferte Energie zu zahlende Entgelt in entsprechender Höhe.
3.6. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 3.4. und 3.7. nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
3.7. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 3.2. und 3.4. sowie auf etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 3.6. die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.
3.8. Die VBE teilt dem Kunden die bei Belieferung jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 3.4., 3.6. und 3.7. zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
3.9. Die VBE ist verpflichtet, den vertrieblichen Grundpreis und den Arbeitspreis Energie nach Ziffer 3.2. – nicht hingegen die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebenen Preisbestandteile nach Ziffern 3.4. und 3.7. sowie etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 3.6. – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 3.2 genannten Kosten. Die VBE überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 3.2. seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 3.9 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 3.9 erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 3.2 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung der VBE nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der VBE gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des vertrieblichen Grundpreises und des Arbeitspreises Energie nach dieser Ziffer 3.9. sind nur zum Monatsersten, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die VBE dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der VBE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
3.10. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter den Tel.-Nr. 038847/602-65 und 04153/595-165 oder im Internet unter www.versorgungsbetriebe-elbe.de.
Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung / Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie
4.1. Die Menge des gelieferten Stroms wird durch konventionelle oder moderne Messeinrichtungen bzw. Messsysteme oder ein intelligentes Messsystem i. S. d. MsbG (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Ein intelligentes Messsystem besteht nach § 2 Nr. 7 MsbG aus einer modernen Messeinrichtung, die über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Die Ablesung der Messwerte wird vom Messstellenbetreiber oder der VBE oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen der VBE oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), wird die Ablesung der Messwerte in begründeten Einzelfällen, z. B. für die Dauer eines technisch bedingten Ausfalls der Fernkommunikation, ebenfalls auf Verlangen der VBE kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt, sofern dies für die Abrechnung nach diesem Vertrag erforderlich ist. Verlangt die VBE eine Selbstablesung des Kunden, fordert die VBE den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses der VBE an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist.
4.2. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder die VBE aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann die VBE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
4.3. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der VBE oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung bzw. das intelligente Messsystem zugänglich ist. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt die VBE dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Die Kosten sind geregelt in den Ergänzenden Bedingungen der VBE zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung (siehe www.versorgungsbetriebe-elbe.de). Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
4.4. Die VBE kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht der VBE nach Satz 1.
4.5. Werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, erfolgt die Abrechnung zum Ende jedes von der VBE festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der VBE erfolgt. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
4.6. Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist die VBE berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie innerhalb von drei Wochen nach dem Liefermonat abzurechnen.
4.7. Die Abrechnung nach Ziffer 4.5. oder 4.6. wird nach Wahl der VBE in elektronischer oder in Papierform erstellt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.
4.8. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) und rechnet die VBE nicht monatlich ab, erhält der Kunde unentgeltlich die Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch monatlich.
4.9. Auf Wunsch des Kunden stellt die VBE dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung. Die VBE stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.
4.10. Der Kunde kann jederzeit von der VBE verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bzw. des intelligenten Messsystems an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
4.11. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bzw. des intelligenten Messsystems eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt die VBE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 4.2. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
4.12. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums oder beginnt oder endet der Abrechnungszeitraum untermonatlich (z. B. bei untermonatlicher Aufnahme oder Beendigung der Belieferung), so rechnet die VBE verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1. ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung
5.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem von der VBE nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrags oder Überweisung (auch Barüberweisung) zu zahlen.
5.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann die VBE angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen. Fordert die VBE erneut zur Zahlung auf oder lässt die VBE den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Die Kosten sind geregelt in den Ergänzenden Bedingungen der VBE zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung (siehe www.versorgungsbetriebe-elbe.de). Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale(n) nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
5.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
5.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder
5.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat.
Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 5.3. unberührt.
5.4. Gegen Forderungen der VBE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.
Vorauszahlung
6.1. Die VBE kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.
6.2. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt die VBE nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
6.3. Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge oder Abschläge nach Ziffer 5.1.) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet oder nachentrichtet.
6.4. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die VBE beim Kunden ein Vorkassesystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau eines intelligenten Messsystems
7.1. Die VBE ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Entnahme elektrischer Energie erforderlich ist.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist die VBE ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen; das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen der VBE und Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der VBE resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Die VBE wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird die VBE auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
7.3. Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das zunächst bis zum 30.04.2024 galt. Der Gesetzgeber plant derzeit, ein gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem neuen § 41f EnWG einzuführen. Nach dem Referentenentwurf sind die Regelungen in § 118b EnWG und dem geplanten § 41f EnWG weitestgehend deckungsgleich. Nach § 118b EnWG in der jetzigen Fassung ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist vor der Versorgungsunterbrechung u. a. der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelungen zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung gegenüber Haushaltskunden in dem Umfang ausgesetzt, in dem diese abweichende Regelungen trifft.
7.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die VBE stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Die Kosten sind geregelt in den Ergänzenden Bedingungen der VBE zur StromGVV in ihrer jeweiligen Fassung (siehe www.versorgungsbetriebe-elbe.de). Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
7.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die VBE muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der VBE trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus der VBE bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die VBE dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung des Netzbetreibers) schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 7.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 7.2. Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
7.6. Die VBE ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von den Regelungen in Ziffer 1.1., bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Die VBE wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrags unterbreiten.
Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen
Die Regelungen des Vertrages und die Allgemeinen Vertragsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, Grundversorgungsverordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNEtzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die VBE nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist die VBE verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und der Allgemeinen Vertragsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die VBE dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der VBE in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Haftung
9.1. Die VBE haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2. bis 9.6.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Die VBE wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG
Der Kunde ist verpflichtet, der VBE den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die VBE wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Übertragung des Vertrags
Die VBE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der VBE in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.
Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel
12.1. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
12.2. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht erhält der Kunde in den „Allgemeinen Datenschutzbestimmungen der VBE für Lieferverträge“.
Streitbeilegungsverfahren
14.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: VersorgungsBetriebe Elbe GmbH, Mühlenteich 5, 19258 Boizenburg/Elbe; Tel.: 038847/602–0; E-Mail: info@¬versorgungsbetriebe-elbe.de.
14.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 S. 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.
14.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 / 141516, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
14.4. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.
Widerrufsbelehrung
Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben das folgende Widerrufsrecht:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (VersorgungsBetriebe Elbe GmbH, Mühlenteich 5, 19258 Boizenburg/Elbe, Tel.: 038847/602-0; Fax: 038847/602-95; E-Mail: info@versorgungsbetriebe-elbe.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür auch das Muster-Widerrufsformular auf unserer Webseite (www.versorgungsbetriebe-elbe.de) ausfüllen oder eine andere eindeutige Erklärung verwenden und an uns übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Schlussbestimmungen
17.1. Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein und werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.